. Definition & Bedeutung im juristischen Kontext .
ZB bei einer Klage + Beschwerde ' Querulanz ' . . .
( AZ : L3 AS 41/23 KL + AZ L 3 AS 114/23 K )

Inhaltsverzeichnis
Waffengleichheit bezeichnet das grundlegende Prinzip im deutschen Prozessrecht, nach welchem die Parteien im Verfahren die gleichen Möglichkeiten und Rechte haben sollen, um ihre Positionen vorzutragen und zu verteidigen und eine faire, gerechte Verfahrensführung zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlagen

Der Grundsatz der Waffengleichheit ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen und Verfassungsprinzipien. Primär bezieht sich die Waffengleichheit auf das Recht auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ), welcher das Grundrecht jedes Betroffenen ist, sich im gerichtlichen Verfahren ausreichend äußern zu können. Des Weiteren ergibt sich die Waffengleichheit aus dem Grundsatz der Chancengleichheit und der fairness in der Prozessführung.

Gesetzliche Regelungen zur Waffengleichheit

Die Waffengleichheit findet in verschiedenen Gesetzen und Verfahrensordnungen ihren Ausdruck. Zu nennen sind insbesondere:

Die oben genannten Paragraphen legen die prozessualen Bedingungen für ein faires Verfahren und die Einhaltung der Waffengleichheit in den jeweiligen Gerichtsverfahren fest. Im Einzelnen geht es dabei um Regelungen zur Durchführung von Verhandlungen, Zeugenaussagen, Beweisaufnahmen und weiteren Verfahrensschritten, die den Parteien gleichberechtigte Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte verschaffen.

Auswirkungen der Waffengleichheit im Verfahren

Die Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit hat eine Reihe von Auswirkungen auf das Verfahren und die beteiligten Parteien. Dazu gehören:

  1. Die Möglichkeit der Parteien, ihre Positionen umfassend vorzutragen und entsprechendes Beweismaterial beizubringen. Dabei sollen rechtliches Gehör und gleichberechtigte Zugangsmöglichkeiten zu allen Informationen und Verfahrensschritten gewährleistet sein.
  2. Die Pflicht des Gerichts, die erhobenen Beweise und vorgetragenen Argumente beider Parteien angemessen und gleichwertig zu berücksichtigen und zu würdigen.
  3. Die Möglichkeit für die Parteien, ihren Standpunkt durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand angemessen vertreten zu lassen.
  4. Die Pflicht des Gerichts, die Waffengleichheit zwischen den Parteien als Grundprinzip der Verfahrensführung sicherzustellen und gegebenenfalls durch Zwischenentscheidungen und Maßnahmen zur Verfahrensgestaltung herzustellen.

Beispiel für die Bedeutung der Waffengleichheit

Im Fall eines gerichtlichen Sozialverfahrens besteht die Waffengleichheit unter anderem darin, dass die Parteien die gleiche Gelegenheit haben, ihre Positionen vorzutragen und sich auf die gegnerischen Ausführungen einzulassen. So hat etwa der Kläger die Möglichkeit, seine Klagebegründung und seinen Antrag auf Beweiserhebung fristgerecht einzureichen, während der oder eben die Beklagte in gleicher Weise fristgerecht die Möglichkeit hat, sich gegen die Klage zu verteidigen und eigene Beweisanträge zu stellen. Dabei sorgt das Gericht durch eine gerechte Verfahrensgestaltung dafür, dass die Waffengleichheit im Rahmen der Verhandlung gewahrt bleibt.

http://erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230806_klage_beschwerdeverfahren_klage_querulanz.pdf

WORKINPROGRESS ~ FORTSCHRITTLICHEARBEIT

C:\Users\Arno\Downloads\BLABLA\EI\Waffengleichheit
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-011.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/12/rk20211201_1bvr270819.html

] QUELLE [ https://www.juraforum.de/lexikon/waffengleichheit ]

Waffengleichheit bezeichnet das grundlegende Prinzip im deutschen Prozessrecht, nach welchem die Parteien im Verfahren die gleichen Möglichkeiten und Rechte haben sollen, um ihre Positionen vorzutragen und zu verteidigen und eine faire, gerechte Verfahrensführung zu gewährleisten.


FORIS: Waffengleichheit durch Prozessfinanzierung
https://www.juraforum.de/news/foris-waffengleichheit-durch-prozessfinanzierung_82065
Versicherer zögern Schadenregulierung immer häufiger hinaus – so können Unternehmer sich wehren
Bonn, den 12. August 2010. Wenn Gewerbetreibende ihrer Assekuranz einen Schaden melden, erleben sie häufig eine böse Überraschung: Der Versicherer verweigert die Zahlung oder will den Schaden nur anteilig übernehmen. Mit dem Instrument der Prozessfinanzierung können Geschädigte auch langwierige Verfahren ohne finanzielles Risiko durchstehen.
Es war ein kleiner Rechenfehler mit großen Folgen. Für einen Kalkhersteller sollte ein Ingenieur zwei Brennöfen zur Herstellung von Kalk umbauen und nebenbei die Abgastemperatur für eine neue Filteranlage ermitteln. Der Ingenieur rechnete und kam auf 200 bis 220 Grad, was die alte Filteranlage noch packte. Tatsächlich lag die Temperatur um 100 Grad höher – und so musste bei laufenden Öfen eine neue Filteranlage installiert werden. Die Kosten: mehr als 220.000 Euro für den Umbau. Bei seiner Versicherung erlebte der Ingenieur eine Überraschung: Obwohl er sich für solche Haftungsfälle mit einer Planungshaftpflichtversicherung gewappnet sah, verweigerte die Assekuranz die Zahlung der Schadenersatzforderung. Um nicht auf den Kosten sitzenzubleiben, entschied sich der Ingenieur vor Gericht zu ziehen. Weil die finanzstarke Assekuranz ihn als Freiberufler leicht hätte aushungern können, war er froh, dass ein Prozessfinanzierer ihm das Prozesskostenrisiko abnahm.
Fast jeder dritte Schaden von Gewerbetreibenden wird massiv verzögert
Wie dem Ingenieurbüro ergeht es derzeit vielen Unternehmern. Kaum haben sie ihrer Versicherung einen Schaden gemeldet, spielt die Assekuranz auf Zeit. „Die Verzögerungstaktiken der Versicherer nehmen immer neue Dimensionen an, urteilt Anke Matz, Rechtsanwältin bei dem Prozessfinanzierer FORIS AG aus Bonn: „Das fängt bei verschleppten Bearbeitungszeiten an und endet damit, dass Assekuranzen immer häufiger versuchen, Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs zu verhindern. Kurz vor der Urteilsverkündigung regulieren sie die Forderung oder ziehen die Klage zurück.“ Edda Castelló, Sprecherin der Verbraucherzentrale in Hamburg bestätigt diesen Trend: „Im Oktober 2005 fing die Versicherungswirtschaft ein Grundsatzurteil des BGH ein, das sie teuer zu stehen kam. Seither versucht man mit allen Mitteln, weitere nachteilige BGH-Entscheidungen zu verhindern. Dann werden kurz vor der Entscheidung die gesamte Forderung und alle Kosten bezahlt. Das sind manchmal nur Kleckerbeträge im Einzelfall, aber weil diese Fälle für Zigtausend andere stehen, hofft man, davon zukommen, weil es dann keine BGH-Entscheidung gibt, auf die sich andere berufen können. Beim BGH spricht man inzwischen von ‚Nicht-Entscheidungen’“.
Das Spiel auf Zeit der Versicherer beobachten auch die Makler: „Fast jeder dritte Schaden von Gewerbetreibenden wird massiv verzögert“, zitierte das Unternehmermagazin impulse Anfang diesen Jahres den Verband Deutscher Versicherungsmakler in Hamburg. Noch vor kurzem seien Verzögerungen in nur jedem zehnten Fall bei Versicherungsschäden ab einer Million Euro aufwärts aufgetreten.
Prozessfinanzierung schont die Firmenliquidität - gerade bei langwierigen Verfahren
„Gerechtigkeit fällt zwar nicht vom Himmel. Aber selbst im Falle eines Prozesses muss keiner aus Sorge vor jahrelangen Verfahren und einem bisweilen enormen Kostenrisiko klein beigeben“, sagt Professor Dr. Ulrich Tödtmann, Vorstand des Bonner Prozessfinanzierers FORIS AG und Honorarprofessor an der Universität Mannheim. Ab einem gewissen Streitwert (je nach Anbieter zwischen 50.000 und 200.000 Euro) und guten Erfolgsaussichten übernehmen Prozessfinanzierer das finanzielle Risiko von Rechtsstreitigkeiten – also sämtliche Prozesskosten wie Anwaltshonorare oder Gutachten und im Falle einer Niederlage auch die Kosten der gegnerischen Partei. Im Gegenzug erhalten sie im Erfolgsfall eine Gewinnbeteiligung, in der Regel zwischen 20 und 30 Prozent.
Für Unternehmen hat der Einstieg eines Prozessfinanzierers eine Reihe von Vorteilen. „Ähnlich wie beim Autoleasing schont das Unternehmen durch die Auslagerung des Prozessrisikos seine Liquidität“, so FORIS-Anwältin Matz. Die Unternehmen müssen zudem keine Rückstellungen wegen Prozesskosten in ihrer Bilanz vornehmen. Bilanztechnisch muss lediglich die Forderung um den voraussichtlichen Erlösanteil des Prozessfinanzierers reduziert werden.
Waffengleichheit herstellen – Versicherer wissen, dass Prozessfinanzierer auf Sieg spielen
Außerdem biete der Einstieg gerade eines assekuranzunabhängigen Prozessfinanzierers wie der FORIS AG auch einen psychologischen Vorteil für den Kläger, so Matz. „Weil Versicherer wissen, dass der Versicherungsnehmer mit dem Prozessfinanzierer einen finanzstarken Partner an der Seite hat und Prozessfinanzierer nur in aussichtsreiche Fälle einsteigen, lassen sie sich eher auf einen für den Unternehmer günstigen Vergleich ein.“

Anwalt auch für Streit um 2,05 Euro
https://www.juraforum.de/news/anwalt-auch-fuer-streit-um-205-euro_127890
BSG stärkt Bürger im Widerspruchsverfahren gegen Sozialbehörden
Kassel (jur). Im Streit mit einer Sozialbehörde hängt die Notwendigkeit anwaltlichen Beistands nicht vom Streitwert ab. Auch wenn es nur um 2,05 Euro geht, muss die Behörde dem Bürger gegebenenfalls einen Anwalt bezahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 8. März 2013, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: B 4 AS 97/11 R).
Im Streitfall hatte das Jobcenter von einer Hartz-IV-Empfängerin in Bayern 352 Euro angeblich überzahlter Leistungen zurückgefordert. Die Arbeitslose legte dagegen jedoch Widerspruch ein. Ohne über den Widerspruch zu entscheiden, schickte das Jobcenter der Frau eine „Mahnung“: Neben den zurückgeforderten 352 Euro sollte sie auch eine Mahngebühr in Höhe von 2,05 Euro bezahlen.
Mit dieser „Mahnung“ ging die Hartz-IV-Empfängerin zu einem Anwalt. Der legte erneut Widerspruch ein, auch gegen die Mahngebühr. Der schon von der Arbeitslosen eingelegte Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Daher scheide eine Mahngebühr wegen der ausgebliebenen Rückzahlung aus.
Das Jobcenter sah seinen Fehler bei der Mahngebühr ein und stornierte die Forderung von 2,05 Euro. Allerdings sei der Widerspruch gegen die Mahnung unzulässig gewesen. Schließlich sei es nur um einen Bagatellbetrag gegangen. Daher weigerte sich die Behörde, die Anwaltskosten zu übernehmen.
Doch Sozialbehörden können in der Regel nicht verlangen, dass sich unkundige Bürger ohne jede Unterstützung der durch erfahrene Juristen vertretenen Behörde entgegenstellen, betonte nun das BSG. Entscheidend sei dabei nicht der Streitwert, „sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit“. Die Bürger dürften immer dann einen Anwalt beiziehen, „wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht“.
Ohne Erfolg verwies das Jobcenter auf ein Urteil des 14. BSG-Senats vom 12. Juli 2012. Darin hatten die Kasseler Richter ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer Aufrundung von Hartz-IV-Leistungen um 20 Cent verneint (Az.: B 14 AS 35/12, JurAgentur-Meldung vom 12. Juli 2012). Wie nun der 4. BSG-Senat betont, liege darin keine Abkehr vom „Grundsatz der Waffengleichheit“. Der 14. Senat habe hier nur deshalb anders entschieden, weil die Rundungsregeln erkennbar „zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe“ geschaffen worden seien und nicht wegen einer Erhöhung der Hartz-IV-Leistungen.
Im Streit um die Mahngebühr sei eine solche Ausnahme nicht gegeben, heißt es nun in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des 4. BSG-Senats vom 2. November 2012. Insbesondere habe die Hartz-IV-Empfängerin der „Mahnung“ nicht entnehmen können, dass die Behörde von dem leicht aufklärbaren Irrtum ausgegangen ist, dass bislang kein Widerspruch eingelegt wurde.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch müsse die Behörde aber den Anwalt bezahlen, so das BSG weiter. Hier sei der Widerspruch des Anwalts erfolgreich gewesen, denn das Jobcenter habe die Mahngebühr storniert.
Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Für Streit mit Jobcenter um 1,85 Euro - Keine Prozesskostenhilfe
https://www.juraforum.de/news/fuer-streit-mit-jobcenter-um-185-euro-keine-prozesskostenhilfe_215057
Berlin (jur). Streitet sich eine Hartz-IV-Bezieherin mit ihrem Jobcenter um monatlich 1,85 Euro, kann sie nicht automatisch Prozesskostenhilfe für einen Anwalt verlangen. Denn kann die Hartz-IV-Bezieherin die Auseinandersetzung um das möglicherweise zu Unrecht nicht gewährte Geld „sprachlich und inhaltlich“ erfassen und „eigene Rechtsschutzziele“ formulieren, muss ein Anwalt gar nicht beauftragt werden, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Mittwoch, 25. Juli 2018, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: S 179 AS 12363/17).
Vor Gericht war eine Hartz-IV-Bezieherin gezogen, die mit Hilfe einer Gastherme ihr Warmwasser erhitzt. Die Kosten für das dezentral aufbereitete Warmwasser können üblicherweise als Mehrbedarf beim Jobcenter geltend gemacht werden. Im konkreten Fall verlangte die Frau auch die Kostenübernahme für den Zündstrom zum Betrieb der Gastherme, monatlich etwa 1,85 Euro.
Das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf lehnte dies ab.
Verfahren vor einem Sozialgericht sind gerichtskostenfrei
Um ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können, beantragte sie für die Beauftragung einer Anwaltsfirma Prozesskostenhilfe.
Doch in seinem Beschluss vom 12. Juni 2018 wies das Sozialgericht den Antrag zurück. Verfahren vor einem Sozialgericht seien gerichtskostenfrei. Es gebe keine Verpflichtung, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Um „Waffengleichheit“ mit den rechtskundigen Jobcenter-Sachbearbeitern herstellen zu können, sei gleichwohl Prozesskostenhilfe möglich.
Sozialgericht Berlin: Prozess kann von Hartz-IV-Bezieherin selbst geführt werden
Prozesskostenhilfe ermögliche aber nicht, einen Anwalt ohne Beachtung des Verhältnisses zwischen Streitwert und Kostenrisiko zu beauftragen, so das Sozialgericht. Auch ein nicht bedürftiger Antragsteller „mit dem intellektuellen Stand und beruflichen Erfahrungshintergrund der Klägerin“ würde vernünftigerweise keine Anwaltskanzlei beauftragen, sondern den Prozess selbst führen.
Der Klägerin sei es möglich, die Auseinandersetzung „sprachlich und inhaltlich zu erfassen und eigene Rechtsschutzziele zu formulieren“, befand das Sozialgericht. Anspruch auf Prozesskostenhilfe für einen Anwalt habe sie angesichts des niedrigen Streitwerts daher nicht.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

https://de.wikipedia.org/wiki/Ehrenschutz
http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf

Der Weg zum Grundgesetz
https://www.bpb.de/themen/nachkriegszeit/grundgesetz-und-parlamentarischer-rat/39009/der-weg-zum-grundgesetz

Alle Deutschen müssen Mitglied in einer Krankenkasse sein.
Ihre Krankenkasse bezahlt in der Regel die Kosten, die durch Ihre Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte entstehen und beteiligt sich an den Kosten für Ihre Medikamente oder bezahlt diese komplett.


Viele denken beim Thema Behinderung nur an Menschen im Rollstuhl. Aber auch seelische oder geistige Einschränkungen und chronische Krankheiten gelten als Behinderung. Dabei ist es egal, ob die Behinderung von Geburt an bestand oder durch einen Unfall oder eine Krankheit entstanden ist.
https://www.lebenshilfe.de
Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.
Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg,
Telefon 06421/491-0, Fax, -167,
E-Mail: bundesvereinigung@lebenshilfe.de
https://www.lebenshilfe.de/standorte#/search  
https://www.lebenshilfe.de/ueber-uns/forderungen-der-lebenshilfe-an-die-politik
https://www.lebenshilfe.de/informieren/arbeiten/teilhabe-am-arbeitsleben
https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Positionspapiere/BVLH_Positionspapier_Teilhabe_an_Arbeit_09.2022_.pdf
Menschen mit Behinderung haben aufgrund von Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) das Recht darauf, ihren Lebensunterhalt durch eine frei gewählte Arbeit zu verdienen und in einem frei zugänglichen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Eine gerechte Entlohnung von Menschen mit Behinderung, die sie unabhängig von Grundsicherungsleistungen macht.
Auch im Alter müssen Menschen mit Behinderung unabhängig von existenzsichernden Leistungen leben können. Eine angemessene Alterssicherung ist unverzichtbar.
Zugang zu Schule, Ausbildung und Angeboten der sozialen Teilhabe sowie der Teilhabe am Arbeitsleben bieten Stabilisierung und öffnen Perspektiven.
Die Arbeitswelt in Deutschland muss inklusiver werden. Das ist keine neue Forderung. So hat der Fachausschuss der Vereinten Nationen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bereits 2015 den exklusiven Arbeitsmarkt in Deutschland und das bestehende – wenig durchlässige – WfbM-System gerügt. Dennoch hat sich die Arbeitsmarktsituation für Menschen mit Behinderung bisher wenig gebessert.
Die langfristige Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarktes. Die Leistungen sollen den Bedürfnissen und Bedarfen von Menschen mit Behinderung gerecht werden und Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf stärker miteinbeziehen. Umfassende Teilhabe und Inklusion im Sinne der UN-BRK muss gewährleistet werden.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert im Einklang mit der UN-BRK die Schaffung und Weiterentwicklung hin zu einem inklusiven und frei zugänglichen Arbeitsmarkt.
DISKRIMINIERUNG
Was ist Diskriminierung?
Wenn eine Person wegen bestimmter Merkmale oder aufgrund der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe benachteiligt oder belästigt wird, ist das Diskriminierung.
Welches Gesetz schützt mich vor Diskriminierung?
Hier ist vor allem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wichtig. Das AGG gibt es seit 2006. Es ist das wichtigste Gesetz in Deutschland, wenn man sich gegen eine Diskriminierung  im Arbeitsleben oder im Alltag wehren will.  Es schützt vor Diskriminierungen wegen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung durch Arbeitgeber*innen, Vermieter*innen, etc. Diese können aufgrund des AGG vor Gericht zu Entschädigungszahlungen oder Schadensersatz  verurteilt werden. Es gibt aber auch noch andere Gesetze, die Diskriminierung verbieten. Zum Beispiel das Grundgesetz.  Artikel 3 des Grundgesetzes besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Egal, woher sie kommen oder welchen Status sie in Deutschland haben.
Menschen wegen bestimmter Merkmale ungleich zu behandeln, ist in Deutschland verboten. Aber dennoch weit verbreitet.
Ob bei der Wohnungssuche, auf der Arbeit, in Behörden, Schulen, Arztpraxen, in der Freizeit oder bei der Polizei.
Diskriminierung kann in allen Lebensbereichen passieren. Komme ich nicht in den Club, weil ich eine Behinderung habe?
Habe ich den Job nicht bekommen, weil ich ein Kopftuch trage?
Erfahrungen wie diese führen zu Wut, Ohnmacht und einem Gefühl der Hilflosigkeit.
Sie müssen Diskriminierung aber nicht einfach hinnehmen. Sie haben das Recht sich dagegen zu wehren.
Dieses Recht haben alle Menschen in Deutschland. Unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Aufenthaltsstatus.
Das ist im deutschen Grundgesetz als eines der Menschenrechte verankert. Sie können vor Gericht gegen die Diskriminierung klagen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sieht vor, dass die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung verbieten und geeignete Maßnahmen treffen, um Barrieren abzubauen. Seit 15 Jahren fehlt es an einer zufriedenstellenden Umsetzung. Deutschland muss in allen Lebensbereichen des öffentlichen und privaten Lebens barrierefrei werden. Dazu braucht es ein zügiges und engagiertes Vorgehen der Politik.
Neben dem Behindertengleichstellungsgesetz müssen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und zahlreiche Sondergesetze, wie das Gaststättengesetz, die Bauordnungen u.v.m. reformiert werden. Das Versprechen der Koalition, noch in dieser Legislaturperiode private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen zum Abbau von Barrieren oder zum Ergreifen angemessener Vorkehrungen zu verpflichten, muss zeitnah erfüllt werden.
Wenn Sie aufgrund Ihrer Herkunft, Ihrer Nationalität, Ihrer sexuellen Orientierung, Ihres Geschlechts oder Ihres Alters benachteiligt werden, können Sie sich an die Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes wenden. Die Mitarbeiter*innen dort sind montags von 13-15 Uhr und mittwochs und freitags von 9-12 Uhr telefonisch erreichbar unter der Nummer 030-18555 1855 oder via E-Mail unter beratung@ads.bund.de. Sie sprechen Deutsch, Englisch und Arabisch. Die Hilfe ist kostenlos.
ads.bund.de
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Beratungsstellensuche/Beratungsstellensuche_Formular.html?nn=304718&ambit_distance=20&ambit_distance.GROUP=1
https://www.antidiskriminierung.org/beratungsstelle-finden
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/wir-beraten-sie-node.html
https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb
https://www.teilhabeberatung.de/artikel/woerterbuch-der-selbstbestimmten-teilhabe
Gerne können Sie uns Ihre Anregungen zum Wörterbuch über fachstelle@teilhabeberatung.de mitteilen.
AUTISMUS
https://www.teilhabeberatung.de/artikel/publikationen
https://www.gsub.de/projekte/foerdermittelmanagement/eutbv-verordnung-zur-weiterfuehrung-der-ergaenzenden-unabhaengigen-teilhabeberatung

Was ist das Bürgergeld?
[ https://www.faire-integration.de/kontext/controllers/document.php/313.2fb880.pdf ]
[ https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/buergergeld ]
Das Bürgergeld ist eine Grundsicherung vom Jobcenter. Früher hieß die Grundsicherung “Arbeitslosengeld II”, und war auch unter dem Namen „Hartz IV“ bekannt. Damit sollen Sie genug für Ihren Lebensunterhalt haben. Um Essen, Kleidung, Hygieneartikel, Ihre Stromkosten, Tickets für Bus & Bahn, etc. für sich und Ihre Familie bezahlen zu können. Alleinstehende Erwachsene können 502 Euro pro Monat erhalten.
Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen. Sie müssen, um Bürgergeld zu beziehen, nicht in eine kleinere Wohnung umziehen. Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Das Jobcenter übernimmt neben der Miete auch die Betriebs- und Heizkosten für Ihre Wohnung.
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung / ein Kooperationsplan?
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Jobcenter. Darin vereinbaren Sie und die Mitarbeiter*innen des Jobcenters, wie Sie eine Arbeit finden können und wie das Jobcenter Sie dabei unterstützen kann. Zum Beispiel durch Sprachkurse oder Weiterbildungen. An den Vertrag müssen sich dann beide Seiten halten. Wenn Sie mit einer Vereinbarung nicht einverstanden sind, sprechen Sie mit Ihren Arbeitsvermittler*innen oder lassen Sie sich beraten, bevor Sie die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben.  
Das bisherige Modell wird Schritt für Schritt, beginnend mit dem 1. Juli 2023, durch einen Kooperationsplan abgelöst. In diesem legen Sie gemeinsam mit Ihrem Jobcenter die konkreten Schritte auf dem Weg zu einem neuen Job fest. Der Kooperationsplan wird schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen.
Sollten Sie dabei mit Ihrer Ansprechperson beim Jobcenter Probleme haben, kann ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermittelt werden. Das gilt für das Erstellen und die Umsetzung des Kooperationsplans.
Darf ich trotz Bürgergeld verreisen?
Sie dürfen sich bis zu drei Wochen pro Jahr nicht an Ihrem Wohnort aufhalten. Das nennt das Jobcenter nicht Urlaub, sondern „Ortsabwesenheit“.
Wichtig: Die Ortsabwesenheit müssen Sie sich vorher vom Jobcenter genehmigen lassen.
Was mache ich, wenn mich Mitarbeiter*innen des Jobcenters diskriminieren oder rassistisch beleidigen?
Wenn Mitarbeiter*innen Sie diskriminieren oder rassistisch beleidigen, müssen Sie das auf keinen Fall dulden.
Diskriminierung und rassistische Beleidigungen sind in Deutschland verboten. Dagegen können Sie Strafanzeige bei der Polizei stellen.
Ein Muster auf Deutsch für eine Strafanzeige bei Diskriminierung und Rassismus finden Sie auf antdikriminierungsstelle.de.
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/materialien-fuer-ratsuchende/handbuch-rechtl-diskriminierungsschutz/_docs/anhang-strafanzeige.html%3Bjsessionid=33CB3C957F339AF6208F8DD890D5046E.intranet241?nn=304718#doc336218bodyText1
Wichtig: Eine Strafanzeige gegenüber Mitarbeiter*innen von einer Behörde hat keine Auswirkungen auf die finanzielle Unterstützung vom Staat oder Ihren Aufenthalt in Deutschland. Die Mitarbeiter*innen sind dann nicht mehr für Ihren Fall zuständig und können Sie nicht für die Strafanzeige bestrafen. Das Jobcenter hat generell keinen Einfluss auf Ihren Aufenthaltsstatus.
Zusätzlich können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei Ihrem Jobcenter einreichen. Damit können Sie erreichen, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine Strafe vom Jobcenter erhält. Das kann zum Beispiel, eine Entlassung sein. Eine Vorlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde auf Deutsch finden Sie auf hartz4.org.
https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/wp-content/uploads/muster-dienstaufsichtsbeschwerde.pdf
Sie können sie persönlich bei Ihrem Jobcenter abgeben. Lassen Sie sich das aber schriftlich vom Jobcenter bestätigen. Sie können die Beschwerde auch mit der Post schicken. Wenn Sie das tun, machen Sie das am besten als Einschreiben mit Rückschein. Sie erhalten damit automatisch eine Bestätigung, dass Ihre Beschwerde beim Jobcenter angekommen ist. Bewahren Sie diesen Beleg daher gut auf.
Bitte beachten Sie: Es gibt keine Frist, bis zu der Sie die Beschwerde einreichen müssen. Sie sollten sie aber so früh wie möglich nach dem Vorfall einreichen. Das erhöht die Chance, dass Ihre Beschwerde Erfolg hat.
https://www.faire-integration.de/de/topic/232.beratung-vereinbaren.html?
Kirstin Rohleder
    0152 54870648
IQ Consult gemeinnützige Gesellschaft für Weltoffenheit, Toleranz und Vielfalt mbH
(eine 100-prozentige Tochter des DGB Bildungswerk e.V.)
Franz-Rennefeld-Weg 5
40472 Düsseldorf
Telefon: 0211 4301-197
E-Mail: ffi@iq-consult.de

    Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
    ~ Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950

Sozialgericht
Als erstinstanzliches Gericht innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit bestimmt sich die Zuständigkeit des Sozialgerichts nach dem Sozialgerichtsgesetz.
Es ist für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig, wie etwa Angelegenheiten der Sozialversicherung und auch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dann natürlich ( normalerweise ) als 2. Instanz.

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 29
(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über
2.
    Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
 
Verfassungsgericht
Das Verfassungsgericht ist für die Prüfung der Vereinbarkeit von Hoheitsakten, insbesondere von Gesetzen, mit der jeweiligen Verfassung verantwortlich. Es hat die Befugnis Akte dieser Art als verfassungswidrig zu erklären.

"Prozesskostenhilfe"
Unterstützt mich der Staat bei Gerichtsverfahren?
Manchmal ist es nötig, sein Recht vor Gericht einzufordern. Oder sich vor Gericht gegen einen Vorwurf zu verteidigen. Ein Gerichtsverfahren kostet allerdings viel Geld: Wenn Sie verlieren, müssen Sie Ihre*n Anwält*in und die Gerichtskosten bezahlen. Damit auch Menschen mit wenig Geld ihr Recht einfordern können, gibt es in Deutschland die "Prozesskostenhilfe". Das ist eine Hilfe vom Staat für Menschen mit wenig Einkommen. Für bestimmte Gerichtsverfahren übernimmt der Staat dann die Kosten für die Anwält*innen und das Gericht. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass eine Person nur wegen Geldmangels nicht vor Gericht geht.
Kann ich Prozesskostenhilfe bekommen?
Sie können Prozesskostenhilfe bekommen, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    Sie können die Kosten für das Gerichtsverfahren nicht oder nur zum Teil bezahlen. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie Hilfe vom Staat wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen bekommen. Wenn Sie Einkommen haben, müssen Sie Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre Ausgaben offenlegen. Das Gericht prüft dann, ob Sie wirklich zu wenig Geld haben.
    Sie haben zumindest eine Chance auf ein erfolgreiches Gerichtsverfahren. Wenn also von Anfang an klar ist, dass Sie vor Gericht verlieren werden, bekommen Sie keine Prozesskostenhilfe.
    Das Gerichtsverfahren macht für Sie Sinn. Wenn Sie also z.B. durch das Gerichtsverfahren mehr Geld ausgeben würden, als sie am Ende gewinnen könnten, bekommen Sie keine Prozesskostenhilfe.
Bitte beachten Sie: Es ist egal, ob Sie selbst Ihr Recht vor Gericht einfordern, also der Kläger sind oder ob Sie sich vor Gericht verteidigen müssen, also der Beklagte sind.
Kann ich mich auch erst nur rechtlich beraten lassen?
Wenn Sie kein oder wenig Geld haben und sich bei einer*m Anwält*in beraten lassen möchten, können Sie einen sogenannten "Beratungshilfeschein" beantragen. Diesen Beratungshilfeschein bekommen Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht. Das für Sie zuständige Amtsgericht finden Sie auf gerichtsverzeichnis.de.
https://www.gerichtsverzeichnis.de/
Die Voraussetzungen sind ähnlich für die Prozesskostenhilfe.
Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie sich dann bei einer*m Anwält*in Ihrer Wahl beraten lassen. Die Anwält*innen werden dann vom Amtsgericht bezahlt. Sie selbst müssen höchstens 15 Euro selbst bezahlen.
Bitte beachten Sie: Beratungshilfe können Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten bekommen.
D:\DATA\AMT\SCAN\000_LAST\0_Amtsgericht_Berechtigungsscheine

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de
https://lsgrp.justiz.rlp.de
https://lsgrp.justiz.rlp.de/service-informationen/ehrenamtliche-richterinnen-und-richter
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter erfüllen eine wichtige Aufgabe in unserem demokratischen Rechtsstaat. Neben Berufsrichterinnen und Berufsrichtern wirken sie an der Urteilsfindung in einer unabhängigen Rechtsprechung mit. Hierdurch wird eine unmittelbare Beteiligung der Bevölkerung an der Rechtsprechung gewährleistet und das Vertrauen in die Gerechtigkeit der Entscheidungen gestärkt.
Sozialgerichtliche Verfahren sind für die Beteiligten regelmäßig von großer Bedeutung. Oft geht es um die Existenzgrundlage von Personen. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bringen Lebenserfahrung und Fachwissen aus ihrem jeweiligen Lebens- oder Arbeitsbereich sowie ihr Gerechtigkeitsempfinden in die Entscheidungsfindung ein.
Vordrucke Klage/Einstweiliger Rechtsschutz/PKH
https://lsgrp.justiz.rlp.de/service-informationen/formulare
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse(278 KB)
https://lsgrp.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Sozialgerichte/Landessozialgericht/Dokumente/zp1a.pdf
Rechtsantragstelle:
Justizamtmann Georg Lenz
Telefon: 06131 141-5090
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung,
in Eilfällen 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
https://lsgrp.justiz.rlp.de/service-informationen/rechtsantragstelle
https://lsgrp.justiz.rlp.de/wir-ueber-uns/wegbeschreibung
https://lsgrp.justiz.rlp.de/themen
https://lsgrp.justiz.rlp.de/themen/elektronischer-rechtsverkehr
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20221128_email_online.pdf ]
Die EGVP Software kann über entsprechende Softwareanbieter bezogen werden, die unter der Internetadresse www.egvp.de/Drittprodukte/index.php zu finden sind.
https://lsgrp.justiz.rlp.de
Ein sicher verschlüsselter elektronischer Zugang zur Verwaltung gemäß § 3 Abs. 2 EGovGRP ist über das Nutzerkonto Rheinland-Pfalz eingerichtet. Um das Nutzerkonto der Verwaltung adressieren zu können, wird auf Absenderseite ebenfalls ein Nutzerkonto benötigt. Hierzu ist eine Registrierung unter https://nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich. Dort sind auch weitere Informationen zum Registrierungs- und Versendeprozess zu finden. In Rechtssachen ist eine Kommunikation mit den Gerichten über diesen Zugang nicht zulässig. Beachten Sie bitte die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs.
Die elektronische Akteneinsicht ist über ein eigenes Internet-Portal der Justiz Rheinland-Pfalz möglich. Dieses ist unter der Adresse www.justiz-rlp-portal.de zu erreichen.
Akteneinsicht ...
 Herzlich willkommen beim Akteneinsichtsportal Rheinland-Pfalz
Hier können Sie Akteneinsicht nehmen. Die Akteneinsicht muss vorher bei Gericht beantragt werden. Wird die Einsicht gewährt, erhalten Sie ein Kennwort, das Ihnen den Zugang zur gewünschten Akte eröffnet.
https://lsgrp.justiz.rlp.de/themen/gueterichter-mediation
Güterichter/Mediation am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens bietet die rheinland-pfälzische Sozialgerichtsbarkeit neben der richterlichen Streitentscheidung und dem gerichtlichen Vergleich die Möglichkeit der Streitbeilegung durch die Durchführung eines Güterichterverfahrens (§§ 278 Absatz 5 Zivilprozessordnung - ZPO- in Verbindung mit 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) an.
Hierzu kann das Gericht die Beteiligten für eine Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Der Güterichter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ist speziell in der Methode der Mediation besonders ausgebildet und erfahren.
Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, in dem die am Konflikt Beteiligten ihren Konflikt selbst und einvernehmlich auf der Basis gegenseitigen Verständnisses mit Blick auf ihre individuellen Interessen und Bedürfnisse zu lösen versuchen. Dabei hilft eine Güterichterin oder ein Güterichter, der das Verfahren strukturiert und steuert. Die Güterichterin oder der Güterichter treffen selbst keine Entscheidung in der Sache. Sie unterstützen als allparteiliche Dritte die Erarbeitung einer eigenverantwortlichen und zukunftsorientierten Konfliktlösung durch die Beteiligten. Maßgeblich sind nicht die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits, sondern die Motive und Interessen der Beteiligten.
Die Mediationssitzungen sind nicht öffentlich. Die das Mediationsverfahren leitenden Güterichterinnen und Güterichter sowie die Beteiligten sichern Vertraulichkeit zu. Ein Mediationsverfahren verkürzt in der Regel das Gerichtsverfahren.
Für die Mediation sind grundsätzlich Verfahren aus allen Rechtsgebieten geeignet.
Für weitere Informationen steht Ihnen die Güterichterin am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gerne zur Verfügung:
Frau Carina Prange,
Telefon der Geschäftsstelle: 06131-141-5006
https://sgsp.justiz.rlp.de/de/themen/gueterichtermediation
Für weitere Informationen steht Ihnen der ausgebildete Güterichter am Sozialgericht Speyer gerne zur Verfügung:
Herr Thomas Hannusch, Tel.: 06232/660-134
Frau Perret + Telefonat 07.07. 09:20 Uhr
https://lsgrp.justiz.rlp.de/wir-ueber-uns/einfuehrung

https://sgsp.justiz.rlp.de/de/startseite
https://jm.rlp.de/service/presse/detail/sozialgericht-speyer
 03.07.2023 | Sozialgericht Speyer
Dr. Britta Wiegand als Präsidentin des Sozialgerichts Speyer ins Amt eingeführt
Die dort verhandelten Rechtsstreitigkeiten betreffen sämtliche Bereiche der Sozialversicherung sowie Streitigkeiten der Grundsicherung, der Sozialhilfe und des Schwerbehindertenrechts.

https://www.rlp.de/regierung/ministerien



https://www.google.com/search?q=%C2%A7+160a+Abs.+1+Sozialgerichtsgesetz+-+SGG
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__160a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__177.html
https://www.google.com/search?q=+%C2%A7+17a+Abs.+4+Satz+4+des+Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html


https://www.google.com/search?q=amtsermittlungspflicht
https://www.google.com/search?q=amtsermittlungspflicht+sgg
https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsermittlungsgrundsatz
https://de.wikipedia.org/wiki/Von_Amts_wegen
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html
https://www.ibau.de/akademie/glossar/amtsermittlungsgrundsatz
https://joachim-skupien.de/index.php/Amtsermittlungspflicht
[ https://www.epubli.com/shop/arbeitsunfall-rehabilitation-rente-9783754911563
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/tag/§-103-sgg
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/anhoerung-arzt-109-sgg
https://www.rechtsanwalt-koeper.de/blog/artikel/klageverfahren-schwerbehinderung-gerichte-muessen-gutachten-einholen/
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/berufung-sozialgericht-landessozialgericht
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2005/BSG/Amtsermittlungsgrundsatz-im-sozialgerichtlichen-Verfahren
https://dejure.org/gesetze/SGG/103.html
https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/uebergangene-beweisantraege-387572

https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank%5Baction%5D=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank%5Bdocument%5D=82964%2C0&cHash=425a1a626196bc4fe35049f6197dd335
https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank%5Baction%5D=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank%5Bdocument%5D=10141468&cHash=a4400e874a291ee3205457bf3db736b7
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_05_13_B_06_KA_06_19_R.html
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-160-voraussetzungen-fuer-die-zulaessigkeit-d-4422-verletzung-der-sachaufklaerungspflicht_idesk_PI434_HI2965866.html
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/1152


http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230627_kv_psycho_behandlungsschein.html
http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230626_hai_citizennet_auskunftersuchen_kv-kus.html
http://citizennet.de/project/agrar