. Definition & Bedeutung im
juristischen Kontext .
ZB bei einer Klage + Beschwerde ' Querulanz ' . . .
( AZ : L3 AS 41/23 KL + AZ L 3 AS 114/23 K )
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlagen
- Gesetzliche Regelungen zur
Waffengleichheit
- Auswirkungen der Waffengleichheit im
Verfahren
- Beispiel für die Bedeutung der
Waffengleichheit
Waffengleichheit
bezeichnet das grundlegende Prinzip im deutschen Prozessrecht,
nach welchem die Parteien im Verfahren die gleichen
Möglichkeiten und Rechte haben sollen, um ihre Positionen
vorzutragen und zu verteidigen und eine faire, gerechte
Verfahrensführung zu gewährleisten.
Rechtliche Grundlagen
Der Grundsatz der Waffengleichheit ergibt sich
aus verschiedenen Gesetzen und Verfassungsprinzipien. Primär
bezieht sich die Waffengleichheit auf das Recht auf rechtliches
Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ), welcher das Grundrecht
jedes Betroffenen ist, sich im gerichtlichen Verfahren ausreichend
äußern zu können. Des Weiteren ergibt sich die Waffengleichheit
aus dem Grundsatz der Chancengleichheit und der
fairness in der Prozessführung.
Gesetzliche Regelungen zur Waffengleichheit
Die Waffengleichheit findet in verschiedenen
Gesetzen und Verfahrensordnungen ihren Ausdruck. Zu nennen sind
insbesondere:
- § 128a ZPO ( Zivilprozessordnung )
- § 240 StPO ( Strafprozessordnung )
- § 76 VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
- § + §§ SGG ( Sozialgerichtsordnung )
Die oben genannten Paragraphen legen die prozessualen
Bedingungen für ein faires Verfahren und die Einhaltung
der Waffengleichheit in den jeweiligen Gerichtsverfahren fest. Im
Einzelnen geht es dabei um Regelungen zur Durchführung von
Verhandlungen, Zeugenaussagen, Beweisaufnahmen und weiteren
Verfahrensschritten, die den Parteien gleichberechtigte
Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte verschaffen.
Auswirkungen der Waffengleichheit im
Verfahren
Die Einhaltung des Grundsatzes der
Waffengleichheit hat eine Reihe von Auswirkungen auf das
Verfahren und die beteiligten Parteien. Dazu gehören:
- Die Möglichkeit der Parteien, ihre
Positionen umfassend vorzutragen und entsprechendes
Beweismaterial beizubringen. Dabei sollen rechtliches
Gehör und gleichberechtigte
Zugangsmöglichkeiten zu allen Informationen und
Verfahrensschritten gewährleistet sein.
- Die Pflicht des Gerichts, die erhobenen
Beweise und vorgetragenen Argumente
beider Parteien angemessen und gleichwertig zu berücksichtigen
und zu würdigen.
- Die Möglichkeit für die Parteien, ihren Standpunkt
durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand angemessen
vertreten zu lassen.
- Die Pflicht des Gerichts, die
Waffengleichheit zwischen den Parteien als Grundprinzip
der Verfahrensführung sicherzustellen und gegebenenfalls durch
Zwischenentscheidungen und Maßnahmen zur Verfahrensgestaltung
herzustellen.
Beispiel für die Bedeutung der
Waffengleichheit
Im Fall eines gerichtlichen Sozialverfahrens
besteht die Waffengleichheit unter anderem darin, dass die
Parteien die gleiche Gelegenheit haben, ihre Positionen
vorzutragen und sich auf die gegnerischen Ausführungen
einzulassen. So hat etwa der Kläger die Möglichkeit, seine
Klagebegründung und seinen Antrag auf Beweiserhebung fristgerecht
einzureichen, während der oder eben die Beklagte in gleicher Weise
fristgerecht die Möglichkeit hat, sich gegen die Klage zu
verteidigen und eigene Beweisanträge zu stellen. Dabei sorgt das
Gericht durch eine gerechte Verfahrensgestaltung
dafür, dass die Waffengleichheit im Rahmen der Verhandlung gewahrt
bleibt.
http://erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230806_klage_beschwerdeverfahren_klage_querulanz.pdf
WORKINPROGRESS ~
FORTSCHRITTLICHEARBEIT
C:\Users\Arno\Downloads\BLABLA\EI\Waffengleichheit
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-011.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/12/rk20211201_1bvr270819.html
] QUELLE [ https://www.juraforum.de/lexikon/waffengleichheit ]
Waffengleichheit bezeichnet das grundlegende Prinzip im deutschen
Prozessrecht, nach welchem die Parteien im Verfahren die gleichen
Möglichkeiten und Rechte haben sollen, um ihre Positionen
vorzutragen und zu verteidigen und eine faire, gerechte
Verfahrensführung zu gewährleisten.
FORIS: Waffengleichheit durch Prozessfinanzierung
https://www.juraforum.de/news/foris-waffengleichheit-durch-prozessfinanzierung_82065
Versicherer zögern Schadenregulierung immer häufiger hinaus – so
können Unternehmer sich wehren
Bonn, den 12. August 2010. Wenn Gewerbetreibende ihrer Assekuranz
einen Schaden melden, erleben sie häufig eine böse Überraschung:
Der Versicherer verweigert die Zahlung oder will den Schaden nur
anteilig übernehmen. Mit dem Instrument der Prozessfinanzierung
können Geschädigte auch langwierige Verfahren ohne finanzielles
Risiko durchstehen.
Es war ein kleiner Rechenfehler mit großen Folgen. Für einen
Kalkhersteller sollte ein Ingenieur zwei Brennöfen zur Herstellung
von Kalk umbauen und nebenbei die Abgastemperatur für eine neue
Filteranlage ermitteln. Der Ingenieur rechnete und kam auf 200 bis
220 Grad, was die alte Filteranlage noch packte. Tatsächlich lag
die Temperatur um 100 Grad höher – und so musste bei laufenden
Öfen eine neue Filteranlage installiert werden. Die Kosten: mehr
als 220.000 Euro für den Umbau. Bei seiner Versicherung erlebte
der Ingenieur eine Überraschung: Obwohl er sich für solche
Haftungsfälle mit einer Planungshaftpflichtversicherung gewappnet
sah, verweigerte die Assekuranz die Zahlung der
Schadenersatzforderung. Um nicht auf den Kosten sitzenzubleiben,
entschied sich der Ingenieur vor Gericht zu ziehen. Weil die
finanzstarke Assekuranz ihn als Freiberufler leicht hätte
aushungern können, war er froh, dass ein Prozessfinanzierer ihm
das Prozesskostenrisiko abnahm.
Fast jeder dritte Schaden von Gewerbetreibenden wird massiv
verzögert
Wie dem Ingenieurbüro ergeht es derzeit vielen Unternehmern. Kaum
haben sie ihrer Versicherung einen Schaden gemeldet, spielt die
Assekuranz auf Zeit. „Die Verzögerungstaktiken der Versicherer
nehmen immer neue Dimensionen an, urteilt Anke Matz,
Rechtsanwältin bei dem Prozessfinanzierer FORIS AG aus Bonn: „Das
fängt bei verschleppten Bearbeitungszeiten an und endet damit,
dass Assekuranzen immer häufiger versuchen, Grundsatzurteile des
Bundesgerichtshofs zu verhindern. Kurz vor der Urteilsverkündigung
regulieren sie die Forderung oder ziehen die Klage zurück.“ Edda
Castelló, Sprecherin der Verbraucherzentrale in Hamburg bestätigt
diesen Trend: „Im Oktober 2005 fing die Versicherungswirtschaft
ein Grundsatzurteil des BGH ein, das sie teuer zu stehen kam.
Seither versucht man mit allen Mitteln, weitere nachteilige
BGH-Entscheidungen zu verhindern. Dann werden kurz vor der
Entscheidung die gesamte Forderung und alle Kosten bezahlt. Das
sind manchmal nur Kleckerbeträge im Einzelfall, aber weil diese
Fälle für Zigtausend andere stehen, hofft man, davon zukommen,
weil es dann keine BGH-Entscheidung gibt, auf die sich andere
berufen können. Beim BGH spricht man inzwischen von
‚Nicht-Entscheidungen’“.
Das Spiel auf Zeit der Versicherer beobachten auch die Makler:
„Fast jeder dritte Schaden von Gewerbetreibenden wird massiv
verzögert“, zitierte das Unternehmermagazin impulse Anfang diesen
Jahres den Verband Deutscher Versicherungsmakler in Hamburg. Noch
vor kurzem seien Verzögerungen in nur jedem zehnten Fall bei
Versicherungsschäden ab einer Million Euro aufwärts aufgetreten.
Prozessfinanzierung schont die Firmenliquidität - gerade bei
langwierigen Verfahren
„Gerechtigkeit fällt zwar nicht vom Himmel. Aber selbst im Falle
eines Prozesses muss keiner aus Sorge vor jahrelangen Verfahren
und einem bisweilen enormen Kostenrisiko klein beigeben“, sagt
Professor Dr. Ulrich Tödtmann, Vorstand des Bonner
Prozessfinanzierers FORIS AG und Honorarprofessor an der
Universität Mannheim. Ab einem gewissen Streitwert (je nach
Anbieter zwischen 50.000 und 200.000 Euro) und guten
Erfolgsaussichten übernehmen Prozessfinanzierer das finanzielle
Risiko von Rechtsstreitigkeiten – also sämtliche Prozesskosten wie
Anwaltshonorare oder Gutachten und im Falle einer Niederlage auch
die Kosten der gegnerischen Partei. Im Gegenzug erhalten sie im
Erfolgsfall eine Gewinnbeteiligung, in der Regel zwischen 20 und
30 Prozent.
Für Unternehmen hat der Einstieg eines Prozessfinanzierers eine
Reihe von Vorteilen. „Ähnlich wie beim Autoleasing schont das
Unternehmen durch die Auslagerung des Prozessrisikos seine
Liquidität“, so FORIS-Anwältin Matz. Die Unternehmen müssen zudem
keine Rückstellungen wegen Prozesskosten in ihrer Bilanz
vornehmen. Bilanztechnisch muss lediglich die Forderung um den
voraussichtlichen Erlösanteil des Prozessfinanzierers reduziert
werden.
Waffengleichheit herstellen – Versicherer wissen, dass
Prozessfinanzierer auf Sieg spielen
Außerdem biete der Einstieg gerade eines assekuranzunabhängigen
Prozessfinanzierers wie der FORIS AG auch einen psychologischen
Vorteil für den Kläger, so Matz. „Weil Versicherer wissen, dass
der Versicherungsnehmer mit dem Prozessfinanzierer einen
finanzstarken Partner an der Seite hat und Prozessfinanzierer nur
in aussichtsreiche Fälle einsteigen, lassen sie sich eher auf
einen für den Unternehmer günstigen Vergleich ein.“
Anwalt auch für Streit um 2,05 Euro
https://www.juraforum.de/news/anwalt-auch-fuer-streit-um-205-euro_127890
BSG stärkt Bürger im Widerspruchsverfahren gegen Sozialbehörden
Kassel (jur). Im Streit mit einer Sozialbehörde hängt die
Notwendigkeit anwaltlichen Beistands nicht vom Streitwert ab. Auch
wenn es nur um 2,05 Euro geht, muss die Behörde dem Bürger
gegebenenfalls einen Anwalt bezahlen, wie das Bundessozialgericht
(BSG) in Kassel in einem am Freitag, 8. März 2013,
veröffentlichten Urteil entschied (Az.: B 4 AS 97/11 R).
Im Streitfall hatte das Jobcenter von einer Hartz-IV-Empfängerin
in Bayern 352 Euro angeblich überzahlter Leistungen
zurückgefordert. Die Arbeitslose legte dagegen jedoch Widerspruch
ein. Ohne über den Widerspruch zu entscheiden, schickte das
Jobcenter der Frau eine „Mahnung“: Neben den zurückgeforderten 352
Euro sollte sie auch eine Mahngebühr in Höhe von 2,05 Euro
bezahlen.
Mit dieser „Mahnung“ ging die Hartz-IV-Empfängerin zu einem
Anwalt. Der legte erneut Widerspruch ein, auch gegen die
Mahngebühr. Der schon von der Arbeitslosen eingelegte Widerspruch
habe aufschiebende Wirkung. Daher scheide eine Mahngebühr wegen
der ausgebliebenen Rückzahlung aus.
Das Jobcenter sah seinen Fehler bei der Mahngebühr ein und
stornierte die Forderung von 2,05 Euro. Allerdings sei der
Widerspruch gegen die Mahnung unzulässig gewesen. Schließlich sei
es nur um einen Bagatellbetrag gegangen. Daher weigerte sich die
Behörde, die Anwaltskosten zu übernehmen.
Doch Sozialbehörden können in der Regel nicht verlangen, dass sich
unkundige Bürger ohne jede Unterstützung der durch erfahrene
Juristen vertretenen Behörde entgegenstellen, betonte nun das BSG.
Entscheidend sei dabei nicht der Streitwert, „sondern die Wahrung
des Grundsatzes der Waffengleichheit“. Die Bürger dürften immer
dann einen Anwalt beiziehen, „wenn im Kenntnisstand und
Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht
besteht“.
Ohne Erfolg verwies das Jobcenter auf ein Urteil des 14.
BSG-Senats vom 12. Juli 2012. Darin hatten die Kasseler Richter
ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer Aufrundung von
Hartz-IV-Leistungen um 20 Cent verneint (Az.: B 14 AS 35/12,
JurAgentur-Meldung vom 12. Juli 2012). Wie nun der 4. BSG-Senat
betont, liege darin keine Abkehr vom „Grundsatz der
Waffengleichheit“. Der 14. Senat habe hier nur deshalb anders
entschieden, weil die Rundungsregeln erkennbar „zur Vereinfachung
verwaltungsinterner Abläufe“ geschaffen worden seien und nicht
wegen einer Erhöhung der Hartz-IV-Leistungen.
Im Streit um die Mahngebühr sei eine solche Ausnahme nicht
gegeben, heißt es nun in dem jetzt schriftlich veröffentlichten
Urteil des 4. BSG-Senats vom 2. November 2012. Insbesondere habe
die Hartz-IV-Empfängerin der „Mahnung“ nicht entnehmen können,
dass die Behörde von dem leicht aufklärbaren Irrtum ausgegangen
ist, dass bislang kein Widerspruch eingelegt wurde.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch müsse die Behörde aber den
Anwalt bezahlen, so das BSG weiter. Hier sei der Widerspruch des
Anwalts erfolgreich gewesen, denn das Jobcenter habe die
Mahngebühr storniert.
Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Für Streit mit Jobcenter um 1,85 Euro - Keine Prozesskostenhilfe
https://www.juraforum.de/news/fuer-streit-mit-jobcenter-um-185-euro-keine-prozesskostenhilfe_215057
Berlin (jur). Streitet sich eine Hartz-IV-Bezieherin mit ihrem
Jobcenter um monatlich 1,85 Euro, kann sie nicht automatisch
Prozesskostenhilfe für einen Anwalt verlangen. Denn kann die
Hartz-IV-Bezieherin die Auseinandersetzung um das möglicherweise
zu Unrecht nicht gewährte Geld „sprachlich und inhaltlich“
erfassen und „eigene Rechtsschutzziele“ formulieren, muss ein
Anwalt gar nicht beauftragt werden, entschied das Sozialgericht
Berlin in einem am Mittwoch, 25. Juli 2018, bekanntgegebenen
Beschluss (Az.: S 179 AS 12363/17).
Vor Gericht war eine Hartz-IV-Bezieherin gezogen, die mit Hilfe
einer Gastherme ihr Warmwasser erhitzt. Die Kosten für das
dezentral aufbereitete Warmwasser können üblicherweise als
Mehrbedarf beim Jobcenter geltend gemacht werden. Im konkreten
Fall verlangte die Frau auch die Kostenübernahme für den Zündstrom
zum Betrieb der Gastherme, monatlich etwa 1,85 Euro.
Das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf lehnte dies ab.
Verfahren vor einem Sozialgericht sind gerichtskostenfrei
Um ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können, beantragte
sie für die Beauftragung einer Anwaltsfirma Prozesskostenhilfe.
Doch in seinem Beschluss vom 12. Juni 2018 wies das Sozialgericht
den Antrag zurück. Verfahren vor einem Sozialgericht seien
gerichtskostenfrei. Es gebe keine Verpflichtung, sich anwaltlich
vertreten zu lassen. Um „Waffengleichheit“ mit den rechtskundigen
Jobcenter-Sachbearbeitern herstellen zu können, sei gleichwohl
Prozesskostenhilfe möglich.
Sozialgericht Berlin: Prozess kann von Hartz-IV-Bezieherin selbst
geführt werden
Prozesskostenhilfe ermögliche aber nicht, einen Anwalt ohne
Beachtung des Verhältnisses zwischen Streitwert und Kostenrisiko
zu beauftragen, so das Sozialgericht. Auch ein nicht bedürftiger
Antragsteller „mit dem intellektuellen Stand und beruflichen
Erfahrungshintergrund der Klägerin“ würde vernünftigerweise keine
Anwaltskanzlei beauftragen, sondern den Prozess selbst führen.
Der Klägerin sei es möglich, die Auseinandersetzung „sprachlich
und inhaltlich zu erfassen und eigene Rechtsschutzziele zu
formulieren“, befand das Sozialgericht. Anspruch auf
Prozesskostenhilfe für einen Anwalt habe sie angesichts des
niedrigen Streitwerts daher nicht.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
https://de.wikipedia.org/wiki/Ehrenschutz
http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf
Der Weg zum Grundgesetz
https://www.bpb.de/themen/nachkriegszeit/grundgesetz-und-parlamentarischer-rat/39009/der-weg-zum-grundgesetz
Alle Deutschen müssen Mitglied in einer Krankenkasse sein.
Ihre Krankenkasse bezahlt in der Regel die Kosten, die durch Ihre
Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte entstehen und beteiligt
sich an den Kosten für Ihre Medikamente oder bezahlt diese
komplett.
Viele denken beim Thema Behinderung nur an Menschen im Rollstuhl.
Aber auch seelische oder geistige Einschränkungen und chronische
Krankheiten gelten als Behinderung. Dabei ist es egal, ob die
Behinderung von Geburt an bestand oder durch einen Unfall oder
eine Krankheit entstanden ist.
https://www.lebenshilfe.de
Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.
Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg,
Telefon 06421/491-0, Fax, -167,
E-Mail: bundesvereinigung@lebenshilfe.de
https://www.lebenshilfe.de/standorte#/search
https://www.lebenshilfe.de/ueber-uns/forderungen-der-lebenshilfe-an-die-politik
https://www.lebenshilfe.de/informieren/arbeiten/teilhabe-am-arbeitsleben
https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Positionspapiere/BVLH_Positionspapier_Teilhabe_an_Arbeit_09.2022_.pdf
Menschen mit Behinderung haben aufgrund von Artikel 27 der
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) das Recht darauf, ihren
Lebensunterhalt durch eine frei gewählte Arbeit zu verdienen und
in einem frei zugänglichen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Eine gerechte Entlohnung von Menschen mit Behinderung, die sie
unabhängig von Grundsicherungsleistungen macht.
Auch im Alter müssen Menschen mit Behinderung unabhängig von
existenzsichernden Leistungen leben können. Eine angemessene
Alterssicherung ist unverzichtbar.
Zugang zu Schule, Ausbildung und Angeboten der sozialen Teilhabe
sowie der Teilhabe am Arbeitsleben bieten Stabilisierung und
öffnen Perspektiven.
Die Arbeitswelt in Deutschland muss inklusiver werden. Das ist
keine neue Forderung. So hat der Fachausschuss der Vereinten
Nationen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bereits
2015 den exklusiven Arbeitsmarkt in Deutschland und das bestehende
– wenig durchlässige – WfbM-System gerügt. Dennoch hat sich die
Arbeitsmarktsituation für Menschen mit Behinderung bisher wenig
gebessert.
Die langfristige Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarktes. Die
Leistungen sollen den Bedürfnissen und Bedarfen von Menschen mit
Behinderung gerecht werden und Menschen mit hohem
Unterstützungsbedarf stärker miteinbeziehen. Umfassende Teilhabe
und Inklusion im Sinne der UN-BRK muss gewährleistet werden.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. fordert im Einklang mit
der UN-BRK die Schaffung und Weiterentwicklung hin zu einem
inklusiven und frei zugänglichen Arbeitsmarkt.
DISKRIMINIERUNG
Was ist Diskriminierung?
Wenn eine Person wegen bestimmter Merkmale oder aufgrund der
tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe benachteiligt oder belästigt wird, ist das
Diskriminierung.
Welches Gesetz schützt mich vor Diskriminierung?
Hier ist vor allem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
wichtig. Das AGG gibt es seit 2006. Es ist das wichtigste Gesetz
in Deutschland, wenn man sich gegen eine Diskriminierung im
Arbeitsleben oder im Alltag wehren will. Es schützt vor
Diskriminierungen wegen der Herkunft, des Geschlechts, der
Religion, des Alters, der sexuellen Identität oder einer
Behinderung durch Arbeitgeber*innen, Vermieter*innen, etc. Diese
können aufgrund des AGG vor Gericht zu Entschädigungszahlungen
oder Schadensersatz verurteilt werden. Es gibt aber auch
noch andere Gesetze, die Diskriminierung verbieten. Zum Beispiel
das Grundgesetz. Artikel 3 des Grundgesetzes besagt, dass
alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Egal, woher sie kommen
oder welchen Status sie in Deutschland haben.
Menschen wegen bestimmter Merkmale ungleich zu behandeln, ist in
Deutschland verboten. Aber dennoch weit verbreitet.
Ob bei der Wohnungssuche, auf der Arbeit, in Behörden, Schulen,
Arztpraxen, in der Freizeit oder bei der Polizei.
Diskriminierung kann in allen Lebensbereichen passieren. Komme ich
nicht in den Club, weil ich eine Behinderung habe?
Habe ich den Job nicht bekommen, weil ich ein Kopftuch trage?
Erfahrungen wie diese führen zu Wut, Ohnmacht und einem Gefühl der
Hilflosigkeit.
Sie müssen Diskriminierung aber nicht einfach hinnehmen. Sie haben
das Recht sich dagegen zu wehren.
Dieses Recht haben alle Menschen in Deutschland. Unabhängig von
ihrer Herkunft oder ihrem Aufenthaltsstatus.
Das ist im deutschen Grundgesetz als eines der Menschenrechte
verankert. Sie können vor Gericht gegen die Diskriminierung
klagen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sieht vor, dass die
Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung
verbieten und geeignete Maßnahmen treffen, um Barrieren abzubauen.
Seit 15 Jahren fehlt es an einer zufriedenstellenden Umsetzung.
Deutschland muss in allen Lebensbereichen des öffentlichen und
privaten Lebens barrierefrei werden. Dazu braucht es ein zügiges
und engagiertes Vorgehen der Politik.
Neben dem Behindertengleichstellungsgesetz müssen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz und zahlreiche Sondergesetze, wie das
Gaststättengesetz, die Bauordnungen u.v.m. reformiert werden. Das
Versprechen der Koalition, noch in dieser Legislaturperiode
private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen zum Abbau von
Barrieren oder zum Ergreifen angemessener Vorkehrungen zu
verpflichten, muss zeitnah erfüllt werden.
Wenn Sie aufgrund Ihrer Herkunft, Ihrer Nationalität, Ihrer
sexuellen Orientierung, Ihres Geschlechts oder Ihres Alters
benachteiligt werden, können Sie sich an die
Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes wenden. Die
Mitarbeiter*innen dort sind montags von 13-15 Uhr und mittwochs
und freitags von 9-12 Uhr telefonisch erreichbar unter der Nummer
030-18555 1855 oder via E-Mail unter beratung@ads.bund.de. Sie
sprechen Deutsch, Englisch und Arabisch. Die Hilfe ist kostenlos.
ads.bund.de
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Beratungsstellensuche/Beratungsstellensuche_Formular.html?nn=304718&ambit_distance=20&ambit_distance.GROUP=1
https://www.antidiskriminierung.org/beratungsstelle-finden
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/wir-beraten-sie-node.html
https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb
https://www.teilhabeberatung.de/artikel/woerterbuch-der-selbstbestimmten-teilhabe
Gerne können Sie uns Ihre Anregungen zum Wörterbuch über
fachstelle@teilhabeberatung.de mitteilen.
AUTISMUS
https://www.teilhabeberatung.de/artikel/publikationen
https://www.gsub.de/projekte/foerdermittelmanagement/eutbv-verordnung-zur-weiterfuehrung-der-ergaenzenden-unabhaengigen-teilhabeberatung
Was ist das Bürgergeld?
[
https://www.faire-integration.de/kontext/controllers/document.php/313.2fb880.pdf
]
[ https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/buergergeld ]
Das Bürgergeld ist eine Grundsicherung vom Jobcenter. Früher hieß
die Grundsicherung “Arbeitslosengeld II”, und war auch unter dem
Namen „Hartz IV“ bekannt. Damit sollen Sie genug für Ihren
Lebensunterhalt haben. Um Essen, Kleidung, Hygieneartikel, Ihre
Stromkosten, Tickets für Bus & Bahn, etc. für sich und Ihre
Familie bezahlen zu können. Alleinstehende Erwachsene können 502
Euro pro Monat erhalten.
Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die
Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen. Sie müssen, um
Bürgergeld zu beziehen, nicht in eine kleinere Wohnung umziehen.
Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe
anerkannt.
Das Jobcenter übernimmt neben der Miete auch die Betriebs- und
Heizkosten für Ihre Wohnung.
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung / ein Kooperationsplan?
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Ihnen und
dem Jobcenter. Darin vereinbaren Sie und die Mitarbeiter*innen des
Jobcenters, wie Sie eine Arbeit finden können und wie das
Jobcenter Sie dabei unterstützen kann. Zum Beispiel durch
Sprachkurse oder Weiterbildungen. An den Vertrag müssen sich dann
beide Seiten halten. Wenn Sie mit einer Vereinbarung nicht
einverstanden sind, sprechen Sie mit Ihren Arbeitsvermittler*innen
oder lassen Sie sich beraten, bevor Sie die
Eingliederungsvereinbarung unterschreiben.
Das bisherige Modell wird Schritt für Schritt, beginnend mit dem
1. Juli 2023, durch einen Kooperationsplan abgelöst. In diesem
legen Sie gemeinsam mit Ihrem Jobcenter die konkreten Schritte auf
dem Weg zu einem neuen Job fest. Der Kooperationsplan wird
schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen.
Sollten Sie dabei mit Ihrer Ansprechperson beim Jobcenter Probleme
haben, kann ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermittelt werden.
Das gilt für das Erstellen und die Umsetzung des
Kooperationsplans.
Darf ich trotz Bürgergeld verreisen?
Sie dürfen sich bis zu drei Wochen pro Jahr nicht an Ihrem Wohnort
aufhalten. Das nennt das Jobcenter nicht Urlaub, sondern
„Ortsabwesenheit“.
Wichtig: Die Ortsabwesenheit müssen Sie sich vorher vom Jobcenter
genehmigen lassen.
Was mache ich, wenn mich Mitarbeiter*innen des Jobcenters
diskriminieren oder rassistisch beleidigen?
Wenn Mitarbeiter*innen Sie diskriminieren oder rassistisch
beleidigen, müssen Sie das auf keinen Fall dulden.
Diskriminierung und rassistische Beleidigungen sind in Deutschland
verboten. Dagegen können Sie Strafanzeige bei der Polizei stellen.
Ein Muster auf Deutsch für eine Strafanzeige bei Diskriminierung
und Rassismus finden Sie auf antdikriminierungsstelle.de.
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/materialien-fuer-ratsuchende/handbuch-rechtl-diskriminierungsschutz/_docs/anhang-strafanzeige.html%3Bjsessionid=33CB3C957F339AF6208F8DD890D5046E.intranet241?nn=304718#doc336218bodyText1
Wichtig: Eine Strafanzeige gegenüber Mitarbeiter*innen von einer
Behörde hat keine Auswirkungen auf die finanzielle Unterstützung
vom Staat oder Ihren Aufenthalt in Deutschland. Die
Mitarbeiter*innen sind dann nicht mehr für Ihren Fall zuständig
und können Sie nicht für die Strafanzeige bestrafen. Das Jobcenter
hat generell keinen Einfluss auf Ihren Aufenthaltsstatus.
Zusätzlich können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei Ihrem
Jobcenter einreichen. Damit können Sie erreichen, dass der
Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine Strafe vom Jobcenter
erhält. Das kann zum Beispiel, eine Entlassung sein. Eine Vorlage
für eine Dienstaufsichtsbeschwerde auf Deutsch finden Sie auf
hartz4.org.
https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/wp-content/uploads/muster-dienstaufsichtsbeschwerde.pdf
Sie können sie persönlich bei Ihrem Jobcenter abgeben. Lassen Sie
sich das aber schriftlich vom Jobcenter bestätigen. Sie können die
Beschwerde auch mit der Post schicken. Wenn Sie das tun, machen
Sie das am besten als Einschreiben mit Rückschein. Sie erhalten
damit automatisch eine Bestätigung, dass Ihre Beschwerde beim
Jobcenter angekommen ist. Bewahren Sie diesen Beleg daher gut auf.
Bitte beachten Sie: Es gibt keine Frist, bis zu der Sie die
Beschwerde einreichen müssen. Sie sollten sie aber so früh wie
möglich nach dem Vorfall einreichen. Das erhöht die Chance, dass
Ihre Beschwerde Erfolg hat.
https://www.faire-integration.de/de/topic/232.beratung-vereinbaren.html?
Kirstin Rohleder
0152 54870648
IQ Consult gemeinnützige Gesellschaft für Weltoffenheit, Toleranz
und Vielfalt mbH
(eine 100-prozentige Tochter des DGB Bildungswerk e.V.)
Franz-Rennefeld-Weg 5
40472 Düsseldorf
Telefon: 0211 4301-197
E-Mail: ffi@iq-consult.de
Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache
in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen
Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die
Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage
zu entscheiden hat.
~ Artikel 6 der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
Sozialgericht
Als erstinstanzliches Gericht innerhalb der deutschen
Sozialgerichtsbarkeit bestimmt sich die Zuständigkeit des
Sozialgerichts nach dem Sozialgerichtsgesetz.
Es ist für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
zuständig, wie etwa Angelegenheiten der Sozialversicherung und
auch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dann natürlich (
normalerweise ) als 2. Instanz.
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 29
(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der
Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber
der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst
Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde
ausgeübt wird,
Verfassungsgericht
Das Verfassungsgericht ist für die Prüfung der Vereinbarkeit von
Hoheitsakten, insbesondere von Gesetzen, mit der jeweiligen
Verfassung verantwortlich. Es hat die Befugnis Akte dieser Art als
verfassungswidrig zu erklären.
"Prozesskostenhilfe"
Unterstützt mich der Staat bei Gerichtsverfahren?
Manchmal ist es nötig, sein Recht vor Gericht einzufordern. Oder
sich vor Gericht gegen einen Vorwurf zu verteidigen. Ein
Gerichtsverfahren kostet allerdings viel Geld: Wenn Sie verlieren,
müssen Sie Ihre*n Anwält*in und die Gerichtskosten bezahlen. Damit
auch Menschen mit wenig Geld ihr Recht einfordern können, gibt es
in Deutschland die "Prozesskostenhilfe". Das ist eine Hilfe vom
Staat für Menschen mit wenig Einkommen. Für bestimmte
Gerichtsverfahren übernimmt der Staat dann die Kosten für die
Anwält*innen und das Gericht. Auf diese Weise soll verhindert
werden, dass eine Person nur wegen Geldmangels nicht vor Gericht
geht.
Kann ich Prozesskostenhilfe bekommen?
Sie können Prozesskostenhilfe bekommen, wenn Sie die folgenden
Voraussetzungen erfüllen:
Sie können die Kosten für das Gerichtsverfahren
nicht oder nur zum Teil bezahlen. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie
Hilfe vom Staat wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder
Asylbewerberleistungen bekommen. Wenn Sie Einkommen haben, müssen
Sie Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre Ausgaben offenlegen. Das
Gericht prüft dann, ob Sie wirklich zu wenig Geld haben.
Sie haben zumindest eine Chance auf ein
erfolgreiches Gerichtsverfahren. Wenn also von Anfang an klar ist,
dass Sie vor Gericht verlieren werden, bekommen Sie keine
Prozesskostenhilfe.
Das Gerichtsverfahren macht für Sie Sinn. Wenn
Sie also z.B. durch das Gerichtsverfahren mehr Geld ausgeben
würden, als sie am Ende gewinnen könnten, bekommen Sie keine
Prozesskostenhilfe.
Bitte beachten Sie: Es ist egal, ob Sie selbst Ihr Recht vor
Gericht einfordern, also der Kläger sind oder ob Sie sich vor
Gericht verteidigen müssen, also der Beklagte sind.
Kann ich mich auch erst nur rechtlich beraten lassen?
Wenn Sie kein oder wenig Geld haben und sich bei einer*m Anwält*in
beraten lassen möchten, können Sie einen sogenannten
"Beratungshilfeschein" beantragen. Diesen Beratungshilfeschein
bekommen Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht. Das für Sie
zuständige Amtsgericht finden Sie auf gerichtsverzeichnis.de.
https://www.gerichtsverzeichnis.de/
Die Voraussetzungen sind ähnlich für die Prozesskostenhilfe.
Mit diesem Beratungshilfeschein können Sie sich dann bei einer*m
Anwält*in Ihrer Wahl beraten lassen. Die Anwält*innen werden dann
vom Amtsgericht bezahlt. Sie selbst müssen höchstens 15 Euro
selbst bezahlen.
Bitte beachten Sie: Beratungshilfe können Sie in allen rechtlichen
Angelegenheiten bekommen.
D:\DATA\AMT\SCAN\000_LAST\0_Amtsgericht_Berechtigungsscheine
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de
https://lsgrp.justiz.rlp.de
https://lsgrp.justiz.rlp.de/service-informationen/ehrenamtliche-richterinnen-und-richter
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter erfüllen eine wichtige
Aufgabe in unserem demokratischen Rechtsstaat. Neben
Berufsrichterinnen und Berufsrichtern wirken sie an der
Urteilsfindung in einer unabhängigen Rechtsprechung mit. Hierdurch
wird eine unmittelbare Beteiligung der Bevölkerung an der
Rechtsprechung gewährleistet und das Vertrauen in die
Gerechtigkeit der Entscheidungen gestärkt.
Sozialgerichtliche Verfahren sind für die Beteiligten regelmäßig
von großer Bedeutung. Oft geht es um die Existenzgrundlage von
Personen. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bringen
Lebenserfahrung und Fachwissen aus ihrem jeweiligen Lebens- oder
Arbeitsbereich sowie ihr Gerechtigkeitsempfinden in die
Entscheidungsfindung ein.
Vordrucke Klage/Einstweiliger Rechtsschutz/PKH
https://lsgrp.justiz.rlp.de/service-informationen/formulare
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
VerhältnisseErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse(278 KB)
https://lsgrp.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Sozialgerichte/Landessozialgericht/Dokumente/zp1a.pdf
Rechtsantragstelle:
Justizamtmann Georg Lenz
Telefon: 06131 141-5090
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung,
in Eilfällen 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
https://lsgrp.justiz.rlp.de/service-informationen/rechtsantragstelle
https://lsgrp.justiz.rlp.de/wir-ueber-uns/wegbeschreibung
https://lsgrp.justiz.rlp.de/themen
https://lsgrp.justiz.rlp.de/themen/elektronischer-rechtsverkehr
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20221128_email_online.pdf
]
Die EGVP Software kann über entsprechende Softwareanbieter bezogen
werden, die unter der Internetadresse
www.egvp.de/Drittprodukte/index.php zu finden sind.
https://lsgrp.justiz.rlp.de
Ein sicher verschlüsselter elektronischer Zugang zur Verwaltung
gemäß § 3 Abs. 2 EGovGRP ist über das Nutzerkonto Rheinland-Pfalz
eingerichtet. Um das Nutzerkonto der Verwaltung adressieren zu
können, wird auf Absenderseite ebenfalls ein Nutzerkonto benötigt.
Hierzu ist eine Registrierung unter
https://nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich. Dort sind auch
weitere Informationen zum Registrierungs- und Versendeprozess zu
finden. In Rechtssachen ist eine Kommunikation mit den Gerichten
über diesen Zugang nicht zulässig. Beachten Sie bitte die Vorgaben
des elektronischen Rechtsverkehrs.
Die elektronische Akteneinsicht ist über ein eigenes
Internet-Portal der Justiz Rheinland-Pfalz möglich. Dieses ist
unter der Adresse www.justiz-rlp-portal.de zu erreichen.
Akteneinsicht ...
Herzlich willkommen beim Akteneinsichtsportal
Rheinland-Pfalz
Hier können Sie Akteneinsicht nehmen. Die Akteneinsicht muss
vorher bei Gericht beantragt werden. Wird die Einsicht gewährt,
erhalten Sie ein Kennwort, das Ihnen den Zugang zur gewünschten
Akte eröffnet.
https://lsgrp.justiz.rlp.de/themen/gueterichter-mediation
Güterichter/Mediation am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens bietet die
rheinland-pfälzische Sozialgerichtsbarkeit neben der richterlichen
Streitentscheidung und dem gerichtlichen Vergleich die Möglichkeit
der Streitbeilegung durch die Durchführung eines
Güterichterverfahrens (§§ 278 Absatz 5 Zivilprozessordnung - ZPO-
in Verbindung mit 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) an.
Hierzu kann das Gericht die Beteiligten für eine Güteverhandlung
sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und
nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der
Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung
einschließlich der Mediation einsetzen.
Der Güterichter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ist
speziell in der Methode der Mediation besonders ausgebildet und
erfahren.
Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, in dem die am Konflikt
Beteiligten ihren Konflikt selbst und einvernehmlich auf der Basis
gegenseitigen Verständnisses mit Blick auf ihre individuellen
Interessen und Bedürfnisse zu lösen versuchen. Dabei hilft eine
Güterichterin oder ein Güterichter, der das Verfahren strukturiert
und steuert. Die Güterichterin oder der Güterichter treffen selbst
keine Entscheidung in der Sache. Sie unterstützen als
allparteiliche Dritte die Erarbeitung einer eigenverantwortlichen
und zukunftsorientierten Konfliktlösung durch die Beteiligten.
Maßgeblich sind nicht die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits,
sondern die Motive und Interessen der Beteiligten.
Die Mediationssitzungen sind nicht öffentlich. Die das
Mediationsverfahren leitenden Güterichterinnen und Güterichter
sowie die Beteiligten sichern Vertraulichkeit zu. Ein
Mediationsverfahren verkürzt in der Regel das Gerichtsverfahren.
Für die Mediation sind grundsätzlich Verfahren aus allen
Rechtsgebieten geeignet.
Für weitere Informationen steht Ihnen die Güterichterin am
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gerne zur Verfügung:
Frau Carina Prange,
Telefon der Geschäftsstelle: 06131-141-5006
https://sgsp.justiz.rlp.de/de/themen/gueterichtermediation
Für weitere Informationen steht Ihnen der ausgebildete Güterichter
am Sozialgericht Speyer gerne zur Verfügung:
Herr Thomas Hannusch, Tel.: 06232/660-134
Frau Perret + Telefonat 07.07. 09:20 Uhr
https://lsgrp.justiz.rlp.de/wir-ueber-uns/einfuehrung
https://sgsp.justiz.rlp.de/de/startseite
https://jm.rlp.de/service/presse/detail/sozialgericht-speyer
03.07.2023 | Sozialgericht Speyer
Dr. Britta Wiegand als Präsidentin des Sozialgerichts Speyer ins
Amt eingeführt
Die dort verhandelten Rechtsstreitigkeiten betreffen sämtliche
Bereiche der Sozialversicherung sowie Streitigkeiten der
Grundsicherung, der Sozialhilfe und des Schwerbehindertenrechts.
https://www.rlp.de/regierung/ministerien
https://www.google.com/search?q=%C2%A7+160a+Abs.+1+Sozialgerichtsgesetz+-+SGG
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__160a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__177.html
https://www.google.com/search?q=+%C2%A7+17a+Abs.+4+Satz+4+des+Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
https://www.google.com/search?q=amtsermittlungspflicht
https://www.google.com/search?q=amtsermittlungspflicht+sgg
https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsermittlungsgrundsatz
https://de.wikipedia.org/wiki/Von_Amts_wegen
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html
https://www.ibau.de/akademie/glossar/amtsermittlungsgrundsatz
https://joachim-skupien.de/index.php/Amtsermittlungspflicht
[
https://www.epubli.com/shop/arbeitsunfall-rehabilitation-rente-9783754911563
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/tag/§-103-sgg
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/anhoerung-arzt-109-sgg
https://www.rechtsanwalt-koeper.de/blog/artikel/klageverfahren-schwerbehinderung-gerichte-muessen-gutachten-einholen/
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mitwirkungspflichten-sgb-i
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/berufung-sozialgericht-landessozialgericht
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/buergergeld
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2005/BSG/Amtsermittlungsgrundsatz-im-sozialgerichtlichen-Verfahren
https://dejure.org/gesetze/SGG/103.html
https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/uebergangene-beweisantraege-387572
https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank%5Baction%5D=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank%5Bdocument%5D=82964%2C0&cHash=425a1a626196bc4fe35049f6197dd335
https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank%5Baction%5D=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank%5Bdocument%5D=10141468&cHash=a4400e874a291ee3205457bf3db736b7
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_05_13_B_06_KA_06_19_R.html
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-160-voraussetzungen-fuer-die-zulaessigkeit-d-4422-verletzung-der-sachaufklaerungspflicht_idesk_PI434_HI2965866.html
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/1152
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230627_kv_psycho_behandlungsschein.html
http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230626_hai_citizennet_auskunftersuchen_kv-kus.html
http://citizennet.de/project/agrar